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   BVerwG, 20.07.1962 - VII C 33.61   

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BVerwG, 20.07.1962 - VII C 33.61 (https://dejure.org/1962,278)
BVerwG, Entscheidung vom 20.07.1962 - VII C 33.61 (https://dejure.org/1962,278)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Juli 1962 - VII C 33.61 (https://dejure.org/1962,278)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GG Art. 3, 4, 140; WpflG § 11 Abs. 1 Nr. 3

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 14, 318
  • MDR 1962, 848
  • DÖV 1962, 788
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 23.05.1958 - VII C 218.57
    Auszug aus BVerwG, 20.07.1962 - VII C 33.61
    In den Urteilsgründen ist das Verwaltungsgericht im wesentlichen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1958 - BVerwGE 7, 66 - gefolgt.

    Im Urteil vom 23. Mai 1958 (BVerwGE 7, 66 [76 ff.]) hat der erkennende Senat ausgeführt, daß die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas ein Bekenntnis im Sinne dieser Vorschrift sei, daß aber schon berechtigter Zweifel daran bestehe, ob es in dieser Gemeinschaft Geistliche im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs gebe jedenfalls sei die Tätigkeit eines Pionierverkündigers der Zeugen Jehovas mit der Stellung der Geistlichen in den beiden großen christlichen Bekenntnissen nicht vergleichbar, weil diese Geistlichen im Gegensatz zu den Pionierverkündigern ihr Amt erst nach langer, eingehender Vorbildung und Vorbereitung erhielten und nicht ohne weiteres wieder aufgeben könnten und der Bestand an hauptamtlich tätigen Geistlichen in diesen Bekenntnissen - anders als in der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas - nicht jederzeit ohne größere Mühe ergänzt werden könne.

  • BVerwG, 14.11.1980 - 8 C 12.79

    Wehrpflicht - Zurückstellung - Berufsausbildung - Ausbildungsgang

    Die Pflicht, Wehrdienst zu leisten, verletzt verfassungsrechtliche Rechte des Wehrpflichtigen aus Art. 4 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 3 GG ebensowenig wie Rechte seiner Religionsgemeinschaft nach Art. 140 GG, 137 Abs. 2 und 3 WRV (BVerwGE 24, 1 [BVerwG 25.03.1966 - VII C 21/63] [6 ff.]; 14, 318 [322]).

    Diese Erfordernisse, die in den bisher vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen einschlägigen Fällen stets außer Zweifel standen und daher keiner besonderen Erörterung bedurften (vgl. BVerwGE 7, 66; 14, 318 [BVerwG 11.07.1962 - V C 75/62]; 24, 1 [BVerwG 25.03.1966 - VII C 21/63]; 25, 338 [BVerwG 08.12.1966 - III C 149/65]; 34, 291), folgen daraus, daß § 11 Abs. 1 Nr. 3 WPflG nicht nur von Bekenntnis spricht, sondern auch von Geistlichen.

  • BVerwG, 25.03.1966 - VII C 21.63

    Rechtsmittel

    Auch hauptberuflich für ihre Religionsgemeinschaft tätige Amtsdiener der Zeugen Jehovas sind nicht vom Wehrdienst (Ersatzdienst) befreit (Bestätigung von BVerwGE 14, 318).

    Zur Begründung führt er unter Bezugnahme auf die zu den Akten überreichte Verfassungsbeschwerde in der Sache Stein (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 1962, BVerwGE 14, 318) näher aus, daß das Verwaltungsgericht die Art. 3, 4, 19 Abs. 3 und 140 GG in Verbindung mit Art. 136 WeimVerf. und § 11 Abs. 1 WehrPflG verletzt habe.

    Daß die mit einem besonderen geistlichen Dienstamt betrauten Angehörigen der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 WehrPflG vom Wehrdienst nicht zu befreien sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in mehreren Urteilen näher dargelegt (Urteil vom 20. Juli 1962 [BVerwGE 14, 318] unter Hinweis auf das Urteil vom 23. Mai 1958 [BVerwGE 7, 66] und die Urteile vom 8. Februar 1963 - BVerwG VII C 63.62 - = Buchholz BVerwG 448.0, § 11 WehrPflG Nr. 8, und BVerwG VII C 92.62).

    Die bereits im Urteil vom 20. Juli 1962 (BVerwGE 14, 318) getroffene Entscheidung, daß kein Dienstamt der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas dem Amt eines Geistlichen des evangelischen oder des römisch-katholischen Bekenntnisses entspricht, erweist sich hiernach als richtig.

  • BVerwG, 25.03.1966 - VII C 144.63

    Befreiung hauptamtlich tätiger Geistlicher von Wehrpflicht oder Ersatzdienst -

    Im einzelnen hat das Verwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 23. Mai 1958, BVerwGE 7, 66 und vom 20. Juli 1962, BVerwGE 14, 318, Bezug genommen.

    Daß die mit einem besonderen geistlichen Dienstamt betrauten Angehörigen der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 WehrPflG vom Wehrdienst nicht zu befreien sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in mehreren Urteilen näher dargelegt (Urteil vom 20. Juli 1962 [BVerwGE 14, 318] unter Hinweis auf das Urteil vom 23. Mai 1958 [BVerwGE 7, 66] und die Urteile vom 8. Februar 1963 - BVerwG VII C 63.62 - = Buchholz BVerwG 448.0, § 11 WehrPflG Nr. 8, und - BVerwG VII C 92.62 -).

    Die bereits im Urteil vom 20. Juli 1962 [BVerwGE 14, 318] getroffene Entscheidung, daß kein Dienstamt der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas dem Amt eines Geistlichen des evangelischen oder des römisch-katholischen Bekenntnisses entspricht, erweist sich hiernach als richtig.

  • BVerwG, 11.12.1969 - VIII C 46.68

    Als Prediger anerkannt - Religionen müssen nicht christlich sein

    Inhaber von Dienstämtern bei der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas können zum Kreise der hauptamtlich tätigen Geistlichen anderer Bekenntnisse gehören und vom Wehrdienst befreit sein; ob die hauptamtlich ausgeübte Tätigkeit "geistlicher" Natur ist und dem Amt eines der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 WpflG genannten Geistlichen "entspricht", ist unabhängig von den Glaubenslehren der großen Kirchen und einem daraus sich ergebenden "Leitbild" zu entscheiden (Abweichung von BVerwGE 7, 66; 14, 318 [BVerwG 11.07.1962 - V C 75/62]; 24, 1) [BVerwG 25.03.1966 - VII C 21/63].

    Der früher in Wehrpflichtsachen zuständige VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat hierzu entschieden, daß zwar die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas ein anderes Bekenntnis im Sinne dieser Vorschrift sei, aber kein Dienstamt dieser Gemeinschaft dem Amt eines Geistlichen des evangelischen oder des römisch-katholischen Bekenntnisses entspreche; er hatte dies, ausgesprochen nicht nur für die neben einem bürgerlichen Beruf als Prediger tätigen Zeugen Jehovas, sondern auch für die sogenannten Vollzeitdiener wie Sonderpioniere, Kreisdiener und Betheidiener (BVerwGE 7, 66; 14, 318 [BVerwG 11.07.1962 - V C 75/62]; 24, 1 [BVerwG 25.03.1966 - VII C 21/63]; sowie dieUrteile vom 8. Februar 1963 - BVerwG VII C 63.62 - [Buchholz BVerwG 448.0, § 11 WpflG Nr. 8] und BVerwG VII C 92.62 - [NJW 1963, 1169]).

  • BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 219.67

    Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen

    Entsprechend dem Antrag der Beklagten wurde die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen: Es fehle am Tatbestand für eine Ersatzdienstbefreiung (vgl. BVerwGE 14, 318); eine Ersatzdienstverweigerung aus Gewissensgründen könne nicht auf Art. 4 GG gestützt werden (BVerwGE 7, 66; 14, 318) [BVerwG 11.07.1962 - V C 75/62].
  • BVerwG, 25.03.1966 - VII C 70.63

    Möglichkeit der Befreiung eines Zeugen Jehovas vom zivilen Ersatzdienst aus

    Daß die mit einem besonderen geistlichen Dienstamt betrauten Angehörigen der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 WehrPflG vom Wehrdienst nicht zu befreien sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in mehreren Urteilen näher dargelegt (Urteil vom 20. Juli 1962 [BVerwGE 14, 318 [BVerwG 20.07.1962 - BVerwG VII C 33.61]], unter Hinweis auf das Urteil vom 23. Mai 1958 [BVerwGE 7, 66] und die Urteile vom 8. Februar 1963 - BVerwG VII C 63.62 - [Buchholz BVerwG 448.0, § 11 WehrPflG Nr. 8] und - BVerwG VII C 92.62 -).

    Die bereits im Urteil vom 20. Juli 1962, BVerwGE 14, 318, [BVerwG 20.07.1962 - BVerwG VII C 33.61] getroffene Entscheidung, daß kein Dienstamt der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas dem Amt eines Geistlichen des evangelischen oder des römisch-katholischen Bekenntnisses entspricht, erweist sich hiernach als richtig.

  • BVerwG, 25.03.1966 - VII C 4.63

    Rechtsmittel

    Daß die mit einem besonderen geistlichen Dienstamt betrauten Angehörigen der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 WehrPflG vom Wehrdienst nicht zu befreien sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in mehreren Urteilen näher dargelegt (Urteil vom 20. Juli 1962, BVerwGE 14, 318, unter Hinweis auf das Urteil vom 23. Mai 1958, BVerwGE 7, 66, und dieUrteile vom 8. Februar 1963 - BVerwG VII C 63.62 - = Buchholz BVerwG 448.0, § 11 WehrPflG Nr. 8 und - BVerwG VII C 92.62 -).

    Die bereits im Urteil vom 20. Juli 1962, BVerwGE 14, 318, getroffene Entscheidung, daß kein Dienstamt der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas dem Amt eines Geistlichen des evangelischen oder des römisch-katholischen Bekenntnisses entspricht, erweist sich hiernach als richtig.

  • BVerwG, 24.04.1969 - VIII C 77.68

    Voraussetzung der Wehrdienstbefreiung von Heimkehrern - Unzulässigkeit eines

    Der im Urteil BVerwGE 14, 318 zum Ausdruck gebrachten Ansicht, daß § 11 Abs. 1 WpflG einen Befreiungsantrag, fordert, vermag der jetzt in Wehrpflichtsachen zuständige VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu folgen: In der unterschiedlichen Fassung von § 11 Abs. 1 WpflG, wonach die dort genannten Wehrpflichtigen vom Wehrdienst, befreit "sind", gegenüber der Fassung von § 11 Abs. 2 WpflG, wonach die dort genannten Wehrpflichtigen vom Wehrdienst auf Antrag "zu befreien sind", wird eine unterschiedliche Regelung klar zum Ausdruck gebracht.
  • BVerwG, 09.12.1966 - VII C 54.65

    Anspruch auf Befreiung vom Wehrdienst wegen Tätigkeit als Prediger - Amt eines

    So sind auch die Ausführungen in den Urteilen vom 23. Mai 1958 (BVerwGE 7, 66), 20. Juli 1962 (BVerwGE 14, 318) und 8. Februar 1963 (BVerwG VII C 63.62 und VII C 92.62) zu verstehen, mit denen im Hinblick auf die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas an einzelnen Merkmalen nachgewiesen ist, daß es diesem Bekenntnis an einem geistlichen Stand fehlt, der nach Ausbildung und Widmung des einzelnen Geistlichen berufen und notwendig ist, durch Ausübung des geistlichen Amtes den Mitgliedern des Bekenntnisses ihren religiösen Kult erst zu ermöglichen; dabei ist der Ausbildung zum Geistlichen eine gewisse Bedeutung zugemessen worden, weil auch sie sein Berufsbild formt und auf die Beständigkeit und die Bedeutung seines zukünftigen Amtes für die Erhaltung des Bekenntnisses hindeutet.
  • BVerwG, 11.12.1969 - VIII C 43.68

    Befreiung eines Anhängers der Zeugen Jehovas vom Ersatzdienst - Rechtsgrundsätze

    "Der früher in Wehrpflichtsachen zuständige VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat hierzu entschieden, daß zwar die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas ein anderes Bekenntnis im Sinne dieser Vorschrift sei, aber kein Dienstamt dieser Gemeinschaft dem Amt eines Geistlichen des evangelischen oder des römisch-katholischen Bekenntnisses entspreche; er hatte dies ausgesprochen nicht nur für die neben einem bürgerlichen Beruf als Prediger tätigen Zeugen Jehovas, sondern auch für die sogenannten Vollzeitdiener wie Sonderpioniere, Kreisdiener und Betheldiener (BVerwGE 7, 66; 14, 318 [BVerwG 11.07.1962 - V C 75/62]; 24, 1 [BVerwG 25.03.1966 - VII C 21/63]; sowie die Urteile vom 8. Februar 1963 - BVerwG VII C 63.62 [Buchholz BVerwG 448.0, § 11 WpflG Nr. 8] und BVerwG VII C 92.62 - [NJW 1963, 1169]).
  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 622/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 53 ErsDiG

  • BVerwG, 11.02.1966 - VII C 166.64

    Anforderungen an die Befreiung und Zurückstellung vom zivilen Ersatzdienst -

  • BVerwG, 08.02.1963 - VII C 63.62
  • BVerwG, 11.12.1969 - VIII C 45.68

    Befreiung vom Wehrdienst wegen eines geistlichen Bekenntnisses - Rechtmäßigkeit

  • BVerwG, 22.02.1966 - VII B 164.65

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 05.10.1964 - VII B 72.64

    Befreiung der in der Gemeinschaft "Zeugen Jehovas" tätigen Geistlichen vom

  • BVerwG, 16.07.1963 - VII C 70.63

    Befreiung und Zurückstellung eines Mitglieds der religiösen Gemeinschaft der

  • OVG Saarland, 25.10.1968 - II R 13/68

    Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids für die Anbringung einer Werbeanlage;

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